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Verkehrsunfall mit ausländischer Beteiligung – Wohnsitz des Geschädigten als Leistungsort

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AG Heidelberg, Az.: 26 C 190/15, Urteil vom 09.09.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von SOMPOPSRINOPHAN /Shutterstock.com

Am 10.04.2015 ereignete sich in 69… E. ein Verkehrsunfall, bei dem der LKW Mercedes Benz der Klägerin mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … im Frontbereich beschädigt wurde. Der Unfallverursacher war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Der genaue Unfallhergang sowie die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Höhe des Schadensersatzes.

In der Folgezeit nach dem Verkehrsunfall beauftragte die Klägerin einen in Polen ansässigen Sachverständigen mit der Ermittlung der zur Schadensbeseitigung am LKW erforderlichen Kosten. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 11.500,95 PLN netto. Hinzu kamen Gutachterkosten in Höhe von 2.388,60 PLN. Entsprechend dem am Unfalltag geltenden Umtauschkurs von PLN in EUR errechnete die Klägerin daraus einen Zwischenbetrag von insgesamt 3.594,23 EUR. Hinzu addierte die Klägerin Vorhaltekosten sowie eine Unkostenpauschale für Post und Telekommunikation. Wegen der beiden zuletzt genannten Schadenspositionen wird auf die Kostenrechnung der Klägerin verwiesen, zu finden auf Bl. 5 der Akte. Die Klägerin errechnete die gesamte Forderung aus dem Verkehrsunfall auf 3.821,98 EUR. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte der Beklagte auf, den errechneten Gesamtbetrag bis zum 11.05.2015 auf sein Anderkonto zu überweisen. Der Beklagte überwies in zwei Teilzahlungen am 12.05.2015 und am 22.05.2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.619,66 EUR auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zu den Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf die Bl. 63 bis 71 der Akte verwiesen.

Die Differenz zwischen den von den Parteien errechneten Gesamtbeträgen beruht allein auf untersch[…]


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