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Fristlose Kündigung Mietvertrag bei Falschangaben zum Einkommen

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AG Gießen – Az.: 42 C 273/21 – Urteil vom 23.03.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gießen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Räumung der von diesen bewohnten Wohnung.

Durch Mietvertrag vom 11.07.2020 mieteten die Beklagten von den Klägern mit Wirkung ab dem 01.11.2020 Räumlichkeiten im Anwesen ### zu Wohnzwecken an. Die Parteien vereinbarten, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.10.2025 erklärt werden könne. Als Mietzins wurde eine monatliche Nettomiete von 1.250 Euro sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung vom 250 Euro vereinbart.

In einer dem Vertragsabschluss vorausgehenden Selbstauskunft vom 06.07.2020 gab der Beklagte zu 2) an, bei einer Firma ### beschäftigt zu sein und über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,00 Euro zu verfügen. Tatsächlich war dieses Arbeitsverhältnis jedoch bereits am 30.06.2020 beendet.

Die Beklagte zu 1) gab in der Selbstauskunft korrekt an, sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu befinden und ein monatliches Nettoeinkommen von 3.900 Euro zu beziehen.

Die Beklagten bewohnen die Räumlichkeiten gemeinsam mit einem Kind, dass derzeit die KITA in ### besucht.

Unter Bezugnahme auf die falsche Selbstauskunft des Beklagten zu 2) und eine damit verbundene arglistige Täuschung kündigten die Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2021 das Mietverhältnis fristlos:

Im Hinblick auf ein behauptetes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis des Beklagten zu 2) wird auf die von der Beklagtenseite vorgelegten Vertragsdokumente und Gehaltsabrechnungen (Bl. 102-115 d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, sie hätten den Mietvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arbeitslos war.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen gemieteten, im Erdgeschoss rechts und im Untergeschoss rechts gelegenen Räumlichkeiten in dem Objekt ###, in den als Anlagen K 1 und K 2 beigefügten Plänen[…]


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