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Notarkosten – Geschäftswert für Vorkaufsrecht an Erbbaurecht

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OLG Hamm – Az.: 15 W 306/20 – Beschluss vom 24.09.2021

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die von beiden Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die vom Beteiligten zu 1) insgesamt beanstandete Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 20. Mai 2019 nur im Hinblick auf die Bestimmung des Geschäftswertes der Vollzugsgebühr zugunsten des Beteiligten zu 1) abgeändert (vgl. insoweit im Einzelnen nachfolgend zu 2.) und im Übrigen den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1), zu deren Begründung er lediglich – ohne weitere Ausführungen – auf seinen Sachvortrag in erster Instanz Bezug nimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

a)

Die Kostenberechnung entspricht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 19 Abs.1, Abs.2 GNotKG.

Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) nur die zweiseitige Kostenberechnung als solche unterzeichnet hat, nicht aber auch die darin in Bezug genommene erläuternde Darstellung der Wertberechnung, steht der Wirksamkeit der Kostenberechnung nicht entgegen. Zwar muss die in § 19 Abs.1 S.1 GNotKG gesetzlich zwingend vorgeschriebene Unterschrift des Notars die Kostenberechnung – einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung – räumlich abschließen (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020 Rn. 22, GNotKG § 19 Rn. 22), weil der Notar uneingeschränkt die umfassende Verantwortung für den Inhalt der Kostenberechnung übernimmt. Die eigentliche Kostenberechnung enthält vor der Unterschrift des Beteiligten zu 2) sämtliche Angaben, die von § 19 Abs.2 GNotKG zwingend vorgeschrieben sind und deren Fehlen eine Kostenberechnung gemäß § 19 Abs.4 GNotKG unwirksam machen würde. Insbesondere ist den Anforderung des § 19 Abs.2 Nr.3 GNotKG genügt, denn insoweit reicht die Angabe des Betrages des Geschäftswertes. Weitere Angaben über den bloßen Betrag hinaus verlangt § 19 Abs.2 Nr.3 GNotKG nicht. Vielmehr verhält sich hierüber § 19 Abs.3 Nr.2, Nr.3 GNotKG (vgl. auch Korintenberg/Tiedtke, a.a.O. Rn.30). Anders als § 19 Abs.2 GNotKG enthält § 19 Abs.3 GNotKG jedoch keine Muss-Vorschrift[…]


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