OLG Frankfurt am Main – Az.: 3 Ss-OWi 476/22 – Beschluss vom 14.06.2022
In der Bußgeldsache hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80a OWiG, § 349 Abs. 2 StPO am 14.6.2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.1.2022 wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Regierungspräsidium Stadt1 hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 7.12.2020 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,-Euro festgesetzt sowie – verbunden mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11.1.2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h eine Geldbuße in Höhe von 320,-Euro festgesetzt sowie – verbunden mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht angebrachten und ebenso begründeten Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
(Symbolfoto: yogenystocker/Shutterstock.com)1. Der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen.
a) Verjährung ist nicht gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG eingetreten, da die Verjährung durch Erlass des Bußgeldbescheides gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen wurde. Die nicht nachweisbare formgerechte Zustellung durch die Verwaltungsbehörde ist nach den Regeln des Freibeweises (vgl. Gericke, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 337 Rn. 25) gem. § 51 Abs. 1 Var. 2 OWiG i.V.m. § 8 VwZG (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn. 99 und zum hessischen Landesrecht Danker, in: VwZG, 2012, § 8 Rn. 10) geheilt worden. Der Zeitpunkt, in welchem der Empfangsbere[…]