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Beitragbemessung freiwillig Krankenversicherter-Berücksichtigung Kapitalleistung Direktversicherung

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SG München – Az.: S 15 KR 1563/18 – Urteil vom 30.01.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verbeitragung einer Kapitalleistung in Höhe von 141.602,96 € in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Der Kläger erhielt am 01.02.2018 von der Zahlstelle B. (nunmehr: B.) eine Kapitalleistung in Höhe von 141.602,96 € aus einer Direktversicherung, die der damalige Arbeitgeber für den Kläger zur Altersvorsorge abgeschlossen hat.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2018 (zugestellt am 07.09.2018) wurde diese Auszahlung der Verbeitragung unterzogen, wobei für einen zehnjährigen Zeitraum nach dem 01.03.2018 ein 1/120 der Auszahlungssumme als monatliche Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen wurde.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 01.10.2018 zum Sozialgericht München. Der Kläger sei seit dem 01.08.2015 arbeitslos und beziehe seit dem 22.04.2017 kein Arbeitslosengeld mehr. Auch Sozialleistungen würden nicht in Anspruch genommen. Im April 2017 habe er im Alter von 60 Jahren die Auszahlung der Betriebsrente in Form einer Einmalzahlung beantragt, um damit die Zeit bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter von 63 Jahren und 11 Monaten finanziell überbrücken zu können. Die Versicherungsleistungen seien nur dann Versorgungsbezüge, wenn diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, also nach dem Eintritt in die Rente, dienen würden. Er habe die Leistungen aber deutlich vor dem Beginn des gesetzlichen Renteneintrittsalters erhalten. Die Versicherungsleistungen würden mithin Überbrückungsfunktion haben (Verweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.07.2017, B 12 KR 12/15 R).

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst:

Der Bescheid vom 26.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei seit dem 23.04.2017 bei der Beklagten zum Mindestbeitrag freiwillig versichert, da der Kläger bis dato über keinerlei Einkommen verfügt habe. Am 01.02.2018 habe er von der B. die streitgegenständliche Betriebsrente in Form einer Einmalauszahlung in Höhe von 141.602,96 € erhalten. Diese Kapitalisierung sei der Beitragsbemessung ab dem 01.03.2018 zu Grunde gelegt worden. Die Kapitalzahlung stelle eine betriebliche Altersrente[…]


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