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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkstatt- und Prognoserisikos bei Reparatur auf Basis Sachverständigengutachten

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AG Münster – Az.: 7 C 553/20 – Urteil vom 03.06.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 345,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf (restlichen) Schadenersatz in Höhe von 345,10 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Kläger rechnet vorliegend nicht fiktiv, sondern auf Grund der ihm tatsächlich entstandenen konkreten Reparaturkosten ab. Selbst, wenn wie von der Beklagten behauptet, die bemängelten Kostenpositionen nicht notwendig bzw. überhöht gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. § 249 Abs. 1 Satz BGB dem Kläger zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Kosten kam daher im vorliegenden Fall dahin stehen. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind zwar nur Aufwendungen, die verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur zweckmäßig und notwendig haltend durfte. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen aber auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt auch das sogenannten Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vergleiche BGH NJW 1992, Seite 302; AG Neuss, DAR 2016, Seite 539; AG Düsseldorf DV 2015, Seite 48 ff.).

Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist, und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungsphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch d[…]


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