BayObLG – Az.: 202 ObOWi 366/22 – Beschluss vom 06.04.2022
I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 07.12.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als un-zulässig verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verwarf am 07.12.2021 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Be-troffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiver-waltungsamt vom 12.07.2021, mit dem gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsord-nungswidrigkeit ein Bußgeld von 35 Euro verhängt worden war. Das Amtsgericht ordnete – entgegen § 145a Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 37 Rn. 29) – die Zustellung des Urteils sowohl an den Betroffenen als auch an seinen Wahlverteidiger an. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung an den Betroffenen am 09.12.2021. Das Empfangsbekenntnis, das den Zusatz enthielt, dass er zur Entgegennahme legitimiert sei, unterzeichnete der Verteidiger am 28.12.2021. Mit Schrift-satz vom 28.12.2021 beantragte der Verteidiger die Bewilligung von Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung und legte vorsorglich Rechtsbeschwerde ein, deren Zu-lassung beantragt wurde. Über das Wiedereinsetzungsgesuch wurde mittlerweile rechtskräftig entschieden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuleitungsschrift vom 09.03.2022 bean-tragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 und 2 StPO nicht innerhalb der Wochenfrist beim Amtsgericht eingereicht wurde.
a) Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begann, nachdem die Verkündung des Urteils in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt war, gemäß § 341 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit der Zustel-lung des Urteils an den Betroffenen am 09.12.2021 und lief daher am 16.12.2021 ab mit der Folge, dass der erst am 28.12.2021 eingegangene Zulassungsantrag verspätet ist.
b) Auf die Zustellung des Urteils an den Verteidiger, die ausweislich des Empfangsbekenntnis-ses erst am 28.12.2021 bewirkt wurde, kommt es für die Fristberechnung nicht an.
aa) Allerdings folgt dies – ent[…]