Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Entgeltfortzahlung für krankgeschriebene Physiotherapeutin
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Fall Az.: 4 Sa 398/14 entschieden, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz zurückgewiesen wird. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin wurden als ausreichender Beweis für ihre Krankheit anerkannt, und die Einwände des Beklagten wurden als nicht überzeugend betrachtet.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 398/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde abgelehnt.
Entgeltfortzahlung für Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen wurde der Klägerin zugesprochen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin haben hohen Beweiswert.
Keine ausreichenden Beweise des Beklagten, um die Richtigkeit der Bescheinigungen anzuzweifeln.
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsablehnung und Krankschreibung allein begründet keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Die Dauer der in der Erstbescheinigung attestierten Arbeitsunfähigkeit war nicht ungewöhnlich.
Ende des attestierten Zeitraums mit Arbeitsverhältnisende ist kein ausreichender Grund für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Zinsanspruch der Klägerin basiert auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
[toc]
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ein wichtiger Beweis für Arbeitnehmer
Streit um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ein Fall für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Im Mittelpunkt des rechtlichen Disputs stand der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013. Die Klägerin, eine Physiotherapeutin, war bis zum 31. Mai[…]