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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 363/20 – Urteil vom 12.04.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2020, Az.: 4 Ca 580/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 30.03.2020 am 31.03.2021 sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

Der 1960 geborene Kläger war bei den Beklagten seit 1993 als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Zuletzt war er als Bezirksbeauftragter tätig, zumeist vom Homeoffice aus, teilweise auch von der Geschäftsstelle in B-Stadt. In den Jahren 2004 bis 2009 verdiente er jährlich im Durchschnitt 51.907,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 24.03.2020 hat die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers angehört. Das Anhörungsschreiben, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 94 ff. d. A. Bezug genommen wird, hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Der ordentlichen Kündigungsabsicht liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeber beabsichtigen, Herrn A. wegen hoher krankheitsbedingter Ausfallzeiten zu kündigen. Wie unten dargestellt, war Herr A. immer wieder arbeitsunfähig. Im Jahr 2012 fehlte er an 226 Kalendertagen. Im Jahr 2013 gingen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 43 Kalendertage zurück, bevor sie in den Folgejahren 2014 bis 2016 wieder exponentiell anstiegen. Im Jahr 2017 reduzierten sich die Ausfallzeiten minimal auf 340 Kalendertage. In 2018 fehlte Herr A. an 134 Kalendertagen. Seit dem 12 März 2019 fehlt Herr A. erneut ununterbrochen krankheitsbedingt. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde bisher nach unserem Kenntnisstand nicht gestellt.

Nachstehend listen wir Ihnen die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Herrn A. aus den vergangenen Jahren auf.

……………………

In den Jahren 2014 bis 2020 (Stand 29. Februar 2020) mussten für Herrn A. Entgeltsfortzahlungskosten inklusive der Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 44.340,30 Euro Lohnanteil während Entgeltfortzahlung. Über die Lohnfortzahlung hinaus leisteten wir noch Zahlungen in Höhe von 24.892,98 Euro brutto (Urlaubszuwendungen, Weihnachtszuwendungen, Zuschuss zum Krankengeld und vermögenswirksame Leistungen). Hinzu kommen noch die darauf entfallenden Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge.
[…]


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