Oberlandesgericht Celle
Az: 8 W 19/08
Beschluss vom 28.03.2008
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 2008 am 28. März 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragstellerin steht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § 13 Abs. 1 a) und 7 AKB, § 398 BGB kein Anspruch auf Erstattung von 4.227,59 EUR Mehrwertsteueranteil nach dem Diebstahl ihres PKW BMW 320d Touring am November 2005 zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin lediglich den Nettowiederbeschaffungswert von 26.422,41 EUR aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 12. Januar 2006 ersetzt.
1. § 13 Abs. 7 S. 2 der dem Kaskoversicherungsvertrag zwischen der Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zugrunde liegenden AKB sieht vor, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt wird, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, da sie nach dem Diebstahl des Fahrzeugs keinen neuen PKW angeschafft hat. Diese Klausel findet von ihrem Wortlaut her für sämtliche Fälle Anwendung, in denen der Versicherer dem Grunde nach eine Kaskoentschädigung zu leisten hat. Sie erfasst insbesondere auch die Fälle des Abhandenkommens und ist nicht auf solche einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs beschränkt.
Nach § 13 Abs. 1 a) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts Weiteres bestimmt ist. Gem. § 13 Abs. 4 a) AKB gewährt der Versicherer bei Zerstörung oder Verlust die nach den Absätzen 1 – 3 zu berechnende Höchstentschädigung abzüglich des Restwertes. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Ver[…]