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Wirksamkeit verhaltensbedingte Kündigung – Erfordernis der Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 790/20 – Urteil vom 22.04.2021

1.  Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2020 – 9 Ca 57/20 – wird zurückgewiesen.

2.  Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.  Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um die Erteilung eines Zeugnisses, um Zahlungsansprüche und um die von der Klägerin geforderte Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist 47 Jahre alt und ledig. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Seit dem 01.08.2006 ist sie bei der Beklagten im Customer Service Center beschäftigt. Vereinbarungsgemäß erhielt sie zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.943,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung.

Am 15.09.2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine schriftliche Abmahnung mit dem Vorwurf, sie habe angedroht, „krankzufeiern“. Mit Schreiben vom 22.09.2014 erhielt die Klägerin eine weitere Abmahnung. Mit dieser Abmahnung wurde ihr vorgeworfen, sie habe sich über die Kleidung eines Arbeitskollegen abfällig geäußert. Eine weitere Abmahnung erfolgte unter dem Datum 10.05.2016 mit dem Vorwurf, die Klägerin sei gegenüber einem Kunden aggressiv und forsch aufgetreten. Im Jahre 2016 wurde ein Inklusionsverfahren nach § 167 SGB IX durchgeführt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Am 27.08.2018 und in der Zeit vom 22.02.2019 bis zum 08.08.2019 kam es zu insgesamt 13 Vorfällen, die im Einzelnen streitig sind. Auch bei diesen Vorfällen geht es um den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin sei Kunden und Kollegen gegenüber aggressiv und unangemessen aufgetreten.

Mit Schreiben vom 10.09.2019 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt zu einer von ihr beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung die Zustimmung. Am 13.09.2019 hörte sie den Betriebsrat zu einer solchen beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung in Gestalt einer Tatkündigung und einer Verdachtskündigung an. Das Integrationsamt hat antragsgemäß mit Beschluss vom 05.12.2019, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.12.2019 zugegangen, der beabsichtigten Kündigung zugestimmt. Auf die vorsorglich erneut durchgeführte Anhörung des Betriebsrats hat dieser mit Schreiben vom 19.12.2019 der beabsichtigten Kündigung zugestimmt. Ebenfalls am 19.12.2019 hat die Schwerbehindertenvertretung auf die ebenfalls erneut vorsorglich durchgeführte Anhörung ausdrücklich mitgeteilt, dass[…]


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