Wird bei einem Unfall die Brille des Geschädigten zerstört, muss der Schädiger dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert einer entsprechenden Brille zahlen. Der Geschädigte hat angesichts des fehlenden Angebotes gebrauchter Brillen einen Anspruch auf den Ersatz des Neupreises einer entsprechend vergleichbaren. Einen Abzug „neu für alt“ muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Zwar ist im Ansatz davon auszugehen, dass ein Geschädigter in Folge des Kaufs einer neuen Brille wirtschaftlich besser gestellt ist als vor dem Schadensfall. Da es keinen „Gebrauchtmarkt“ für Brillen ist bei der Beschädigung von Brillen ein Abzug „neu für alt“ nicht ohne Weiteres vorzunehmen. Ein Abzug „neu für alt“ ist nur dann vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, sei es aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille, oder, weil infolge einer Sehstärkenveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorstand (Landgericht Münster, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 01 S 8/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 83/21 – Urteil vom 05.08.2021 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Februar 2021, Az. 7 Ca 3181/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Arbeitszeugnisses. […]