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Verkehrsunfall durch Reifenverlust nach Reifenwechsel

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OLG München – Az.: 7 U 2338/20 – Urteil vom 19.05.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17 in Ziffer 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 9.095,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 an den Kläger zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 62 %, die Beklagte 38 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 %, die Beklagte 22 %.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München II, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Reifenwechsels.

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Anbringung von Sommerreifen am Fahrzeug M. B., Typ C-Klasse Modell C 63 AMG 7 – T. Der beauftragte Reifenwechsel erfolgte am 05.04.2017 durch die Beklagte. Bei Bezahlung der Vergütung durch den Kläger am 05.04.2017 wurde diesem von einem Mitarbeiter der Beklagten ein Rechnungsbeleg (Anl. B 1) ausgehändigt, auf dem unterhalb der Auflistung der von der Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten mittig kursiv ausgeführt war: „Achtung! Alufelgen nach 50 km Radmuttern nachziehen.“

Der Kläger zog die Radmuttern in der Folge nicht nach.

Am 08.04.2017 und nach einer Laufleistung von ca. 100 km seit dem Reifenwechsel vom 05.04.2017 löste sich bei der Fahrt auf der Autobahn A 99 im Abschnitt 520 – Km 0.050 (Gemeindegebiet H.) das linke hintere Rad des streitgegenständlichen Pkws. Dem Kläger gelang es, das Fahrzeug auf der Bremsscheibe rutschend auf der Überholspur zum Stehen zu bringen. Das linke Hinterrad rollte über alle drei Fahrspuren und blieb neben dem rechten Fahrbahnrand liegen. Der Pkw wurde beschädigt.

Die Regulierung der Reparaturkosten erfolgte über die Vollkaskoversicherung des Klägers. Nicht von der Vollkaskoversicherung reguliert wurden dem Kläger entstandene Kosten für den Ersatz der unfallauslösenden Teile (eine Felge und zwei Reifen) in Höhe von 1.094,80 €. Zur Bemessung der unfallbedingten Wertmi[…]


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