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Bewusste Lüge des Arbeitnehmers über eine ansteckende, meldepflichtige Krankheit – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 352/18 – Urteil vom 03.09.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 – Az.: 2 Ca 205/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.09.2018 – Az.: 2 Ca 205/18 – wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 31. Januar 2018, den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2017 und 2018, Entgeltfortzahlung sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld.

Die 1961 geborene Klägerin war seit dem 01. Februar 2006 bei dem Beklagten als Haushaltshilfe in seinem Privathaushalt zu einem Bruttolohn in Höhe von 1.472,00 EUR beschäftigt.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.Januar 2006 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:

5. Urlaub

Der Urlaub beträgt 27 Werktage jährlich. …

6. Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld beträgt € 18 pro Urlaubstag.

7. Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld beträgt im Jahr 2006 11/12 des Monatsgehalts, ab 2007 einem vollen Monatsgehalt. Es wird für betriebliche Treue gewährt und ist zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres gekündigt wird. Eine Kündigung des Arbeitgebers erfüllt diese Voraussetzung (dass das Weihnachtsgeld zurück zu gewähren ist) nur dann, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorlag.

9. Kündigung

Die normale Kündigungsfrist wird einvernehmlich für beide Seiten auf sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart, erstmals zum 31. März 2006.

Das Weihnachtsgeld zahlte der Beklagte nur 2006 und 2007 an die Klägerin aus. Er mahnte die Klägerin 2008 mehrfach ab. Mit ausschließlich von ihm unterzeichneten Schreiben vom 08. Januar 2009 erklärte er folgende Änderung des Arbeitsvertrages: „Sehr geehrte Frau A., aufgrund unserer 3 Abmahnungen vom 23. Dezember 2008 führe ich den Arbeitsvertrag nur weiter ohne Kündigung, wenn entsprechend Ihrer fortwährend schlechten Leistung und Unehrlichkeit das Weihnachtsgeld gestrichen wird. Sie haben Ihre vielen Unehrlichkeiten eingesehen, und wir hoffen, dass wir auf dieser Basis das Arbeitsverhältnis gedeihlich fortführen können und nicht kündigen mü[…]


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