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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittkostenversicherung – Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung

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AG Schleswig – Az.: 21 C 123/19 – Urteil vom 06.02.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 1.560,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2019 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.658 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten, im Rahmen einer Reiserücktrittkostenversicherung eine Zahlung zu erbringen.

1. Die 1938 geborene Klägerin zu 1 leidet – neben weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – seit ungefähr dem Jahr 2010 an Kachexie (krankhafter Gewichtsverlust). Sie nahm deshalb auf ärztliche Empfehlung eine Ernährungsberatung in Anspruch.

Seit mehreren Jahren unternehmen die Kläger gemeinsame Reisen, wie etwa eine einwöchige Nilkreuzfahrt in Ägypten im Ende März/Anfang April 2018. Sie schlossen im Zusammenhang mit den Reisen wiederholt befristete Reiserücktrittkostenversicherungen bei der Beklagten ab.

2. Am 20. April 2018 buchten die Kläger eine Reise nach Hurghada/Ägypten für den Zeitraum vom 21. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 zum Gesamtpreis von 2.658 Euro.

3. In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2018 litt die Klägerin zu 1 an Erbrechen und Durchfall. Weil sich ihr Zustand verschlimmerte, veranlassten die Kläger am 23. Oktober 2018 einen Hausbesuch ihrer Hausärztin, die die Einnahme bestimmter Tabletten und die Nutzung einer Wärmflasche empfahl. Nachdem sich die Situation der Klägerin zu 1 auch bei einem erneuten Kontrollbesuch der Hausärztin am 24. Oktober 2018 nicht gebessert hatte, wurde sie am selben Tag in ein Krankenhaus gebracht und dort untersucht. Anschließend wurde sie, ebenfalls noch am 24. Oktober 2018, wieder nach Hause entlassen. Dort besserte sich ihr Zustand zunächst.

4. Am 24. oder 25. Oktober 2018 schloss die Klägerin zu 1 für beide Kläger telefonisch eine (Folge-)Reiserücktrittkostenversicherung bei der Beklagten mit einer Laufzeit vom 25. Oktober 2018 bis einschließlich[…]


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