Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisevertrag – Rücktritt wegen Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Frankfurt – Az.: 387 C 396/20 (98) – Urteil vom 27.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 266 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten i.H.v. 5 über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 12.8.2020 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Busreise nach Polen. Reisebeginn sollte der 17.8.2020 sein. Die die 1946 Satz geborene Klägerin kündigte die Reise am 15.6.2020. Sie fordert nun die von der Beklagten einbehaltene Anzahlung von 266 € zurück und ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eingetreten seien, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 266 € zu zahlen zuzüglich Prozesszinsen aus dem Betrag von 266 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass die Klägerin zu früh vom Reisevertrag zurückgetreten sei. Es sei zur Zeit der Kündigung nicht einmal absehbar gewesen, ob die Reise überhaupt abgesagt werden müsse und ob sich eine Reisewarnung ergebe.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger schuldet die nach den AGB der Beklagten zu zahlende Entschädigung nicht, da am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, die eine Durchführung der Pauschalreise die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sind. (§ 651 h Abs. 3 S. 1 BGB).

Es handelt sich dabei um die Verpflichtung der Reiseteilnehmer, im Bus -es handelte sich um eine Busreise mit Ausflugsprogramm vor Ort- eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sowie in der Unterkunft. Dies allein ist ein Umstand im Sinne von § 651a Abs. 3 S. 1 BGB. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung hat der Bürger selbstverständlich hinzunehmen, soweit sie angeordnet ist. Die damit einhergehenden Beschränkungen, die gerichtsbekannt sind, sind aber so gravierend, dass sie dem Urlaubsgenuss in erheblicher[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv