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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verlängerung der Räumungsfrist da diese zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht

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LG Berlin – Az.: 67 T 57/20 – Beschluss vom 23.06.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29. Mai 2020 – 13 C 241/18 -, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt und der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist für den Zeitraum 1. August 2020 bis 18. Oktober 2020 abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 721 Abs. 6 Nr. 2, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

Die Kammer hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, da das Amtsgericht den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der im erstinstanzlichen Urteil gewährten Räumungsfrist, soweit es zu deren Nachteil entscheiden hat, verfahrensfehlerhaft verneint hat.

Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist kann gemäß § 721 Abs. 3 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist – trotz hinreichender Bemühungen des Mieters – erfolglos war (vgl. Kammer, Beschl. v. 5. April 2018 – 67 T 40/18, WuM 2018, 383 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten erfüllt:

Die Beklagte hat – unter Vorlage eines fachärztlichen Attests – behauptet, die von ihr entfalteten Bemühungen zur Anmietung von Ersatzwohnraum seien nicht nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auch pandemiebedingt nicht unerheblich erschwert. Sie seien deshalb bislang trotz intensiver Bemühungen erfolglos geblieben. Das Amtsgericht hat eine Verlängerung der Räumungsfrist über den 31. Juli 2020 hinaus verneint, da der „gesundheitliche Zustand der Schuldnerin für die Entscheidung weniger maßgeblich“ sei. Damit allerdings hat es den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, bislang auch gesundheitsbedingt nicht zur erfolgreichen Anmietung von Ersatzwohnraum in der Lage gewesen zu sein.

Bei der neuerlich im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung wird das Amtsgericht den gesamten Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen und – erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme über ihren von den Klägern bestrittenen Vortrag – darüber zu befinden habe[…]


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