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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tätowiererhaftung für dauerhaftes „Bio-Tattoo“

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 7 U 125/08
Urteil vom 22.10.2008

Leitsätze:
Lässt sich der Geschädigte ein sog. Bio-Tattoo stechen, das sich spätestens nach 3 bis 7 Jahren „in Nichts auflösen soll“, so steht ihm ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Körperverletzung zu, wenn das Tattoo dauerhaft verbleibt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist, nach der das Tattoo spätestens verschwinden sollte, auch wenn vorher zu erwarten war, dass dies nicht eintritt.

Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2008 – 8 O 21/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Anbringung eines „Bio Tattoos“ auf dem Bauch am 17. Februar 1998 entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden wegen der Anbringung eines sogenannten Bio-Tattoos, das nach 3 bis 7 Jahren verschwinden sollte, abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.


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