Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 24/21 – Beschluss vom 08.06.2021
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2021 gegeben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs.
Der Kläger mit Wohnsitz in Bremen und die in Mönchengladbach ansässige Beklagte schlossen unter dem Datum des 05.12.2017 vermittelt über einen Gebrauchtfahrzeughändler, die A., einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von EUR 29.529,91 mit einem nominalen Festzins von 3,92 % p.a. zur Finanzierung eines bei dem Händler zu erwerbenden Gebrauchtfahrzeugs Typ B., wobei hier ein Betrag von EUR 22.599,- auf das Fahrzeug entfiel, ein weiterer Betrag i.H.v. EUR 3.185,62 auf mitkreditierte Beitritte zu Gruppenversicherungsverträgen der Beklagten als Versicherungsnehmerin in Bezug auf die Versicherung des Darlehensbetrags und von Wertverlust sowie Reparaturen bezüglich des erworbenen Fahrzeugs. Der Kläger wurde in dem Darlehensvertrag als Selbständiger angegeben und es wurde weiter angegeben, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Klägers bestimmt sein sollte.
Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, in der es zum Widerrufsrecht u.a. heißt: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Mit Schreiben vom 20.11.2019 erklärte der Kläger, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.01.2020 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte fruchtlos zur Bestätigung des Widerrufs auf.
Der Kläger begehrt die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag vom 05.12.2017 aufgrund des erklärten Widerrufs weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen zu schulden. Der Kläger meint, zum Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.12.2017 berechtigt gewesen zu sein. Der Vertrag sei als Verbraucherdarlehensvertrag anzusehen, da der Kläger als Verbraucher gehandelt habe. Hierzu behauptet der Kläge[…]