BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZB 75/05
Beschluss vom 20.06.2006
Vorinstanz: LG Halle, Az.: 1 S 240/04, Urteil vom 22.09.2005
Leitsatz:
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.
Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als unbegründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20. Juni 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 4.179,25 €.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche vollständig ausgeglichen mit Ausnahme der Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechneten Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem Zweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, der ihm von dem streitverkündeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden war, Prozessvollmacht.