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Facebook – Auskunftserteilung über digitalen Nachlass – Nutzerkonto

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KG Berlin – Az.: 21 W 11/19 – Beschluss vom 09.12.2019

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.02.2019 – 20 O 172/15 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 05.11.2018, gegen die Schuldnerin ein Zwangsmittel festzusetzen, zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über den Zugang zu einem Benutzerkonto des sogenannten sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Gläubigerin hat beansprucht, Zugang zu dem bei der Schuldnerin unterhaltenen Konto „Lia …“ ihrer verstorbenen, minderjährigen Tochter Lia W. und „den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ zu erhalten. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemeinschaft.

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Landgericht die Schuldnerin verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Auf die Berufung der Schuldnerin hat der Senat mit Urteil vom 31.05.2017 das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Gläubigerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.07.2018 das Urteil des Senats aufgehoben.

Die Schuldnerin hat am 30.08.2018 an die Gläubigerin einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin im Anschreiben eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto bei der Schuldnerin enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit die auf dem USB-Stick enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 05.11.2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.02.2019 wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015, der Erbengemeinschaft nach Lia W. bestehend aus Frau Uta W. und Herrn Martin H., Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen Lia W. zu gewähren, ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 10.000,00 € festgesetzt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Übergabe eines USB-Sticks keine Zugangsgewährung im Sinne der erfolgten Beurteilung sei. „Zugang gewähren“ bedeute, dass die Schuldnerin das Erforderliche zu tun habe, damit es der Gläubigerin möglich sei, den Inhalt des Benutzerkontos so zur Kenntnis zu nehmen, wie es eine Perso[…]


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