OLG Hamm – Az.: 9 U 77/20 – Urteil vom 08.06.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.05.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und sämtliche derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem streitgegenständlichen Vorfall künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und zwar unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 1/3.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 00.11.2018 auf einem Wanderweg zwischen A und B ereignete. Der Kläger befuhr diesen Wanderweg mit seinem Fahrrad, die Beklagte ging mit ihrem unangeleinten Hund in gleicher Richtung wie der Kläger spazieren. Als der Kläger die Beklagte passieren wollte, kam es zur Kollision mit der Beklagten, in deren Folge der Kläger stürzte und sich verletzte.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei mittig auf dem Wanderweg gelaufen und habe auf sein in der Annäherung erfolgtes mehrfaches Klingeln nicht reagiert. Sodann habe er links an ihr vorbeifahren wollen, als plötzlich der Hund der Beklagten aus seiner Fahrtrichtung von links aus dem Wald gelaufen und der Kläger bei dem Versuch, dem Tier auszuweichen, mit der Beklagten kollidiert und gestürzt sei. Er habe sich eine Beckenringfraktur, Rückenprellungen und diverse Schürfwunden zugezogen.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500,00 Euro, Heilbehandlungskosten in Höhe von 988,95 Euro sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden dem Grunde nach begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt[…]