Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße“ war. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 1 U 88/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de OLG München, Az.: 1 U 5472/98 Urteil vom 29.07.1999 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.8.1998 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29.4.1996 zu bezahlen. III. Es […]