OLG Braunschweig – Az.: 7 U 1404/19 – Urteil vom 24.06.2021
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Göttingen vom 19.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das Urteil des Landgerichts Göttingen sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall vom 25.08.2016, bei dem ihr Mitglied, der Beifahrer des Unfallfahrers, verletzt wurde, in Anspruch. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Gestritten wird um die Haftungsquote. Das Landgericht hat einen Haftungsanteil der Klägerin in Höhe von einem Drittel angenommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer vollständigen Haftung der Beklagten weiter.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung, ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Mitverschulden begründende Selbstgefährdung des Beifahrers, des Zeugen L., angenommen und dessen Haftungsanteil zutreffend mit einem Drittel bemessen. Da das Landgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Schadensursächlichkeit des Verhaltens des Zeugen L. getroffen hat, wurde hierzu der Beklagte zu 2 persönlich angehört und der Zeuge L. vernommen.
1.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Fahrer für die Führung seines Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt und daher von einem Fahrgast nicht verlangt werden kann, den Fahrer zu einer langsameren Fahrweise aufzufordern. Es führt ferner zu Recht aus, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz in Fällen der sog. Selbstgefährdung gibt. Als Beispiele hierfür nennt das Landgericht die für den Fahrgast erkennbare alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers, eine erkennbare Übermüdung, eine bekannte fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannte technische Mängel des Fahrzeugs. Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass vorliegend eine vergleichbare Konstellation vorliegt. So hat der BGH schon im Jahre 1955 festgestellt, dass es einem Fahrgast zuzumuten ist, seine Bedenken zu erkennen zu geben, wenn die Fahrweise eines Kraftfahrzeugführers ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes […]