Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Bayreuth – Az.: B 7 K 21.222 – Gerichtsbescheid vom 07.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wegen Quarantäne in Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Herrn …………, der im klägerischen Betrieb seit dem 01.07.2017 als …………… beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer der Klägerin verbrachte seinen Urlaub vom 30.08.2020 bis zum 13.09.2020 in Kroatien (Zadar), das während des Urlaubsaufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde. Als Herr …… am 13.09.2020 aus Kroatien zurückkehrte, hat sich dieser bis zum 16.09.2020 in häusliche Isolation begeben müssen und konnte dementsprechend am 16.09.2020 keine Arbeitsleistung erbringen. Mit E-Mail vom 16.09.2020, 12:19 Uhr, teilte das Landratsamt Bamberg Herrn …… mit, dass aufgrund der Vorlage eines negativen Testergebnisses mit E-Mail vom 16.09.2020, 11:10 Uhr, die Quarantänepflicht nach § 1 Abs. 1 EQV ende und er wie gewohnt seine Arbeit wiederaufnehmen könne.

Mit Datum vom 30.10.2020 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberfranken eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG für den 16.09.2020.

Mit Bescheid vom 09.02.2021 lehnte die Regierung von Oberfranken den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG seien nicht erfüllt, da für den beantragten Zeitraum der Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 BGB zu leisten habe. Die Anwendung des § 616 BGB sei vertraglich nicht ausgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe demnach insoweit eine Vergütung zu leisten, als der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Als verhältnismäßig nicht erheblich werde ein Zeitraum von vier Tagen angesehen. Im beantragten Zeitraum sei deshalb kein Verdienstausfall entstanden.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 01.03.2021, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 09.02.2021 und beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den durch die Regierung von Oberfranken erlassenen Bescheid vom 09.02.2021 aufzuheben und einen Bescheid zugunsten der Klägerin zu erlassen.

Zur Klagebegründung […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv