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Verwertbarkeit Geschwindigkeitsmessung ohne Abspeicherung von Rohmessdaten

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 122/19 – Beschluss vom 11.02.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 24. September 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht Speyer hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 18. Februar 2019 (Az.: 500.06106022.0) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 160,– Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 21. Oktober 2018 die BAB 61 im Bereich der Gemarkung Speyer mit einer – gemessenen – Geschwindigkeit von 153 km/h, obwohl die Geschwindigkeit dort mittels Verkehrszeichen auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung wurde mit einem Gerät der Baureihe Poliscan FM 1 durchgeführt, das im Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß betrieben wurde und über eine gültige Eichung verfügte.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter des Senats hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Sache gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgeausspruchs hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben; § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

2.

a) Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Messergebnisses ein Verwertungsverbot geltend macht, ist diese, in der Form einer Verfahrensrüge anzubringende Beanstandung (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 – 2 StR 46/15, juris Rn. 8 ff. = BGHSt 61, 266) zwar zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG). Insbesondere hat der in der Hauptverhandlung verteidigte Betroffene dargelegt und durch das Protokoll bewiesen, einer Verwertung des Messergebnisses rechtzeitig widersprochen zu haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 – IV-2 RBs 141/19, NZV 2020, 54; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 4).

b) Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

Der Umstand, dass bei dem verfahrensgegenständlichen, mit dem Gerät PoliScan FM 1 vorgenommenen Geschwindigke[…]


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