ArbG Neumünster – Az.: 3 Ca 362 b/21 – Urteil vom 03.08.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.848,42 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger bereits gewährter Urlaub wegen der Anordnung einer Quarantäne im Urlaubszeitraum dem Kläger nachgewährt werden muss.
Der seit dem …1986 bei der Beklagten zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt für den Monat Mai 2021 von 6.777,55 € brutto beschäftigte Kläger erhielt für den Zeitraum 23. bis 31.12.2020 einen Urlaub in Höhe von 6 Tagen genehmigt. Wegen Kontaktes zu einem Coronaverdachtsfall wurde der Kläger anschließend, also nach Genehmigung des Urlaubs, durch das Gesundheitsamt mit einer Anordnung über Quarantäne im Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 belegt. Die ursprünglich mündliche Anordnung wurde durch schriftlichen Bescheid vom 04.01.2021 (Anlage K1, Blatt 5 und 6 der Akte) bestätigt. Damit stand der Kläger unter der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt, die häusliche Absonderung bzw. Quarantäne wurde dahin konkretisiert, dass der Kläger seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde nicht verlassen durfte und den Empfang von Besuch auf das notwendigste zu beschränken, habe.
Die Beklagte hat dem Kläger für den streitigen Zeitraum Urlaubsentgelt gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch in Höhe von 6 Tagen aus dem Jahre 2020 fortbestehe, weil § 9 BUrlG mindestens analog anzuwenden sei. Ähnlich wie bei Arbeitsunfähigkeit während bereits gewährten Urlaubs sei es vorliegend so, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers wegfalle und damit die Befreiung durch den Arbeitgeber von der Leistungspflicht nachträglich unmöglich werde. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Dies ergebe sich insbesondere aus der vorliegenden Konstellation der außergewöhnlichen gesamtgesellschaftlichen Besonderheiten der Corona-Pandemie. Es sei so, dass die Politik und hier insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit die vorliegende Konstellation durchaus im Blick gehabt habe, es jedoch versäumt habe, dies gesetzlich klarzustellen. Es folgen dann Ausführungen von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, welches auf eine Entscheidung Bundesgerichtshofes vom 30.11.1978 – III ZR 43/77, NJW 1979, 422 verweist. Der Kläger führt weiter aus, dass aufgrund der häuslichen Quarantäneanordnung die frei und se[…]