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Sittenwidrigkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 19 O 6286/20 – Urteil vom 03.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 247.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Kaufvertrages über ein Grundstück.

Die Parteien schlossen am 26.02.2020 einen – unstreitig formunwirksamen – Vorvertrag über den Erwerb der Immobilie in der …, durch den Kläger von der Beklagten. Dieser Vorvertrag sah eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 € vor, für den Fall, dass die Beklagte diesen Vorvertrag widerrufen möchte. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 247.000 € vereinbart. Insoweit wird auf den Vorvertrag (Anlage B2) Bezug genommen. Am 17.03.2020 schlossen die Parteien sodann einen notariellen Kaufvertrag samt Auflassung über die gegenständliche Immobilie für denselben Kaufpreis.

Zwischen den Parteien im Streit steht, ob der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Mit Vorbescheid vom 26.06.2020 erklärte der Notar deshalb den Vollzug der Auflassung nicht weiter zu betreiben, bis entweder durch übereinstimmende Anweisung beider Vertragsteile ein Grundbuchvollzug gewünscht wird oder in einem rechtskräftigen Urteil die Gültigkeit des Kaufvertrages nachgewiesen ist. Insoweit wird auf Anlage B1 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der Verkehrswert der Immobilie habe zum Verkaufsstichtag am 17.03.2020 457.000 € betragen. Er ist der Ansicht, es bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages festzustellen, weil der Notar wegen der eingewandten Sittenwidrigkeit den Vollzug der Urkunde nicht weiterbetreibe.

Der Kläger beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag mit Auflassung vom 17.3.2020 zur Urkunden … des Notars …, Notar in …, …, … wirksam ist.

II. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 3.420,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, die Immobilie habe einen Verkehrswert von 572.000 €. Der Kaufvertrag sei unter Druck der Vertragsstrafe und unter Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der damals …-jährigen Beklagten geschlossen worde[…]


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