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WEG – Beseitigungsanspruch der Mitwohnungseigentümer bei störendem Außenrollladen

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LG Hamburg – Az.: 318 S 176/11 – Urteil vom 30.05.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 24. August 2011 – Az. 539 C 8/11 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger und die Beklagte sind Mitglieder der WEG A. K. …, … H. (B.) und sie streiten um den Rückbau eines Außenrollladens nebst Kasten an der Fassade.

Ursprünglich hatte der Kläger in erster Instanz noch sämtliche Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft – darunter auch die Beklagte – in Anspruch genommen, „den auf der Eigentümerversammlung vom 9. März 2011 zu TOP 6 gefassten Beschluss für unwirksam zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, eine Fachfirma zu beauftragen, damit der an dem Balkonfenster-/türelement von der Wohnungseigentümerin H. angebrachte Außenrollladen nebst Kasten entfernt wird“. Im Berufungsrechtszug ist nur noch die Beklagte H. am Prozess beteiligt.

Dem Streit liegt zugrunde, dass die Beklagte an dem zu ihrer im Erdgeschoss belegenen Wohnung zugehörigen Balkon-Fenster einen Außenrollladen nebst Kasten anbringen ließ. Wegen der Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf die Lichtbilder gemäß Anlage B1 (Bl. 110 d.A.) und BBk 8 (Bl. 198 d.A.). Ein Antrag des Klägers, die Beseitigung dieses Rollladens von der Beklagten zu verlangen, fand auf der Versammlung vom 9. März 2011 mit Beschluss zu TOP 6 keine Mehrheit.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem Urteil vom 24. August 2011 (Bl. 74 d.A.) „verpflichtet, fachgerecht den Außenrollladen, der an dem Balkonfenster-Türelement in ihrem Auftrag angebracht wurde, nebst Kasten zu entfernen“ und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 22 WEG verpflichtet sei, den Rollladen nebst Kasten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Beklagte habe eine Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer nicht nachgewiesen; ferner fehle die nach § 22 Abs. 1 WEG zwingend vorgeschriebene Beschlussfassung. Auch nachträglich sei der Einbau nicht durch Beschluss genehmigt worden. Es bedürfe – anders als nach alter Rechtslage – jedenfalls eines Mehrheitsbeschlusses, um eine solche bauliche Veränder[…]


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