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Rechtsanwälte Kotz GbR

Inhalt Testamenstvollstreckerzeugnis – Insichgeschäft

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KG Berlin – Az.: 19 W 82/21 – Beschluss vom 12.08.2021

Auf die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Nachlassgericht – vom 21.05.2021 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 03.03.2021 dahin zu ergänzen, dass aus der Bescheinigung die Befreiung der Testamentsvollstreckerin von dem Verbot des § 181 BGB ersichtlich ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Mit der Beschwerde will die Testamentsvollstreckerin erreichen, dass die in dem notariellen Testament des Notars Dr. M … M … vom 09.04.2019 – Urkundenrolle Nr. 194/2019 – angeordnete Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen wird. Das Amtsgericht hat ihren Antrag auf Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 03.03.2021 mit Beschluss vom 21.05.2021 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 07.06.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 08.06.2021, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.06.2021 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel ist in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden und ist auch im Übrigen zulässig. Im Hinblick auf das Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom 04.05.2021, wonach Rechtsanwalt Dr. T … L … in ihrem Auftrag tätig wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 07.06.2021 im Namen und mit Vollmacht der Testamentsvollstreckerin erhoben worden ist.

Die Beschwerde ist begründet.

Die Frage, ob in das Testamentsvollstreckerzeugnis die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB auszunehmen ist, wird nicht einheitlich beantwortet.

Das OLG Hamm hat dies in einer Entscheidung vom 23.03.2004 (NJW-RR 2004, 1448, zustimmend z. B. OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 Wx 214/21 – RNotZ 2013, 103) in einem obiter dictum verneint (ebenso die Aufnahme verneinend MüKo-Grziwotz, BGB 8. A., § 2368 BGB Rn. 37; MüKo-Grziwotz, FamFG 3. A., § 354 Rn. 11; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2368 Rn. 19; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht 3. A., § 354 FamFG Rn. 27; Jauernig/Stürner, BGB 18. A., § 2368 Rn. 2; BeckOK GBO/Hügel, § 35 GBO Rn. 141; Palandt/Weidlich, BGB 79. A., § 2368 Rn. 2).

Demgegenüber hat das Hanseatisches Oberlande[…]


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