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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtnahme in Insolvenzakte eines Miterben

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AG Potsdam – Az.: 1451 E-1779 – Beschluss vom 09.08.2021

Ihr Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte 53 IN x vom 30.06.2021 wird zurückgewiesen.

Gebühren werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Miterbe nach X, gestorben am x. Weiteres Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft war sein Bruder X, verstorben am x., über dessen Nachlass am 28.11.2018 unter dem Az. 35 IN x das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Insolvenzakte.

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

Der Antragsteller ist kein Beteiligter des Insolvenzverfahrens über den Nachlass seines Bruders und Miterben und die Voraussetzungen für die begehrte Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Insolvenzverwalter des Verfahrens 53 IN x hat einer Akteneinsicht widersprochen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Allein der Umstand, dass die Insolvenzmasse an die Stelle des Miterben getreten ist, begründet kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte. Eine Gläubigerstellung des Antragstellers gegenüber dem Nachlass seines Bruders und Miterben ist nicht dargelegt worden. Die bloße theoretische Möglichkeit einer solchen Rechtsbeziehung genügt für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anspruchs nicht. Auch aus der Rechtsbeziehung der Miterben untereinander ergibt sich nicht ohne weiteres ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, denn mögliche Auskunftsansprüche der Miterben untereinander beziehen sich lediglich auf den Nachlass der Person, deren Miterben sie sind, bzw. auf eine erfolgte Veräußerung des Erbteils, nicht jedoch auf den gesamten Nachlass eines Miterben. Das nachvollziehbare Interesse in Bezug auf die vom Insolvenzverwalter beabsichtigte Veräußerung des Erbteils rechtfertigt die Akteneinsicht nicht, weil es sich hierbei lediglich um ein bloßes Ausforschungs- oder Informationsinteresse handelt.

Über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheidet auf Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG das Brandenburgische Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts zu stellen.[…]


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