LG Landshut – Az.: 72 O 4112/19 – Urteil vom 07.01.2020
1. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss des Anwesens XY (Fl.-Nr. A) und Fl.-Nr. B) der Gemarkung S.) zu übergeben.
2. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel der Wohnung Nr. 2 des Anwesens XY (Fl.-Nr. A) und Fl.-Nr. B) der Gemarkung S.), sowie mindestens zwei Haustür- und Tiefgaragenschlüssel des Anwesens XY zu übergeben.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsgegner beantragen den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Wohnung, die von der Antragsgegnerin als Bauträgerin erstellt wurde.
Die Antragsteller erwarben mit notarieller Urkunde vom 18.04.2018 (Anlage ASt 3) von der Antragsgegnerin als Bauträgerin das Eigentum an der im Tenor bezeichneten Eigentumswohnung. Der Bauträgervertrag enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:
„(…) § 4 Kaufpreis
1. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt
a) für die Wohnung 435.000,- Euro
b) für die TG-Stellplätze 30.000,- Euro
c) für die Kellerräume 10.000,- Euro
insgesamt somit 475.000,- Euro
(…)
4. Nach Zugang der vorgenannten Mitteilung des Notars ist der gesamte Kaufpreis in maximal 7 Raten zur Zahlung fällig. Dabei können die Raten aus den nachfolgend beschriebenen Teilbetragen auch zusammengesetzt fällig gestellt werden:
30% nach Beginn der Erdarbeiten;
28% nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten;
5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen;
2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen;
2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen;
2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen;
7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung;
4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten;
2,1 % für den Estrich;
2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich;
8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe;
2,1 % für die Fassadenarbeiten;
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung; davon sind jedoch 2 % des Gesamtkaufpreises aus dieser Abschlagszahlung erst zur Zahlung fällig, wenn durch die Stadt schriftlich bestätigt wurde, dass keine Herstellungsbeiträge für die Abwasserentsorgungs- und/oder Wasserversorgungsanlagen bzw. Erschließungskosten nach dem BauGB anfallen bzw. diese bereits geza[…]