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Arbeitsunfall – Anerkennung posttraumatische Belastungsstörung und depressive Erkrankung

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Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 71/18 – Urteil vom 09.08.2021

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1964 geborene Kläger erlitt am 26. September 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Modellbauer eine Fräsverletzung am linken Handrücken.

Der Durchgangsarzt S diagnostizierte am selben Tag eine Schnittverletzung am Handrücken links. Überdies äußerte er den Verdacht auf Durchtrennung oberflächlicher Strecksehnen und einer Verletzung des Digitalnerves N 3. Der Kläger wurde zur operativen Versorgung stationär aufgenommen.

Der Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie B, S1, führte in seinem ersten Rentengutachten vom 19. August 2013 (Bl. 195-207 Verwaltungsakte – VA, Band 1) aus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 24. Dezember 2013 voraussichtlich in Höhe von 10 v. H. bestehe. Er diagnostizierte einen Zustand nach Strecksehnendurchtrennung des Zeigefingers links, einen Zustand nach Knorpelausriss des Metacarpale-Köpfchens D II und Beugeeinschränkungen, insbesondere im Grundgelenk des Zeigefingers links und eine Hyposensibilität im Bereich der Metacarpalia I bis III links streckseitig. Unfallunabhängig bestehe eine Bandsägeverletzung radial streckseitig am distalen Unterarm links ohne Sehnenverletzung mit Hypersensibilität im Narbenbereich.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Es liege keine MdE von mindestens 20 v. H. vor. Bei folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen handele es sich um Unfallfolgen: linke Hand: nach Fräsverletzung am linken Handrücken mit Durchtrennung der Sehne des Zeigefingerstreckers, der Sehne des gemeinsamen Fingerstreckers, Eröffnung des Grund-gelenkes des Zeigefingers sowie Knorpelausriss des Köpfchens des Mittelhandknochens am Zeigefinger bestehe beim Kläger nach operativer Versorgung mit Strecksehnennaht und Grundgelenkkapselnaht: eine Bewegungseinschränkung im Zeigefinger sowie des Mittelfingers, eine entzündliche Grunderkrankung im Zeigefingergrundgelenk, ein knöcherner gedeckter Konturdefekt am Köpfchen des Mittelhandknochens am Zeigefinger und eine Überempfindlichkeit im Bereich der Mittelhandknochen des Daumens, des Zeigef[…]


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