Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 7 L 27/05
Urteil vom 13.01.2005
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zu verurteilen, zur Durchführung der Baumaßnahme X. 0. /l. keine Sprengungen durchzuführen, solange nicht durch geeignete und in der Praxis wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, dass in Folge der Sprengungen keine weiteren Gebäudeschäden an seinen Häusern X1 Straße 3 und 5 entstehen und den Antragsgegnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in vom Gericht zu bestimmender namhafter Höhe anzudrohen, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat insoweit weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch das Bestehen der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (- ZPO -).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. wenn eine einstweilige Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Immissionen, die von einer schlicht hoheitlichen Maßnahme ausgehen, in Betracht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 1291; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1993-11 A 773/90-.
Dieser Anspruch lehnt sich inhaltlich an die Regelungen des § 1004 des Bürg[…]