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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksveräußerung unter gleichzeitiger Nießbrauchrechtseinräumung

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LG Aachen – Az.: 2 S 244/19 – Urteil vom 18.02.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 18.09.2019 – 18 C 342/18 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung. Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 31.01.2015 und ab dem 01.02.2015 ein im gemeinsamen Eigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Haus in der ### Straße 46 in ### an die Beklagte und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann. Die Absprachen und Umstände des Vertragsschlusses sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Allerdings heißt es in § 5 Abs. 4 des Mietvertrages:

„Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass mittelfristig mit der Geltendmachung von Eigenbedarf auf Vermieterseite gerechnet werden muss, da die Tochter der Vermieterin voraussichtlich mittelfristig in das Haus einziehen will.“

Mit notariellem Vertrag vom 18.08.2015 (Notar Dr. P. in H., UR-Nr. …) übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann das Eigentum an dem Anwesen an ihre Tochter, die Zeugin ###. Zugleich wurde der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 BGB ein lebenslanger Nießbrauch eingeräumt, dessen Ausübungsrechte grundsätzlich an Dritte überlassen und abgetreten werden durften. Die Rechtsänderungen wurden jeweils am 30.09.2015 in das Grundbuch eingetragen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2018 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30.09.2018 mit der Begründung, ihre Tochter, die Zeugin ###, wolle das Objekt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nutzen; das Paar bewohne derzeit ein 20 qm großes Zimmer im Haus der Klägerin und plane in dem Mietobjekt die Gründung eines gemeinsamen eigenen Hausstandes. Die Tochter der Klägerin und ihr Lebensgeführte mieteten kurz vor der Kündigung noch selbst eine andere Wohnung in ### an, zogen aber dort nicht dauerhaft ein. Die Kündigung wiederholte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im hiesigen Verfahren mit der Klageschrift vom 31.12.2018.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann seien bereits bei den Gesprächen vor Abschluss des Mietvertrages auf den potentiellen Eigenbedarf für ihr Tochter hingewiesen worden, weshalb dann auch die entsprechende Klausel unter § 5 Abs. 4 Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden habe. Der Eigenbedarf bestehe a[…]


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