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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II – Corona-Pandemie

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SG Konstanz  – Az.: S 1 AS 560/20 ER –  Beschluss vom 02.04.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II als Zuschuss oder Darlehen für erhöhte Aufwendungen wegen der Carona-Pandemie (Covid-19-Pandemie).

Der 1955 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner Ehefrau seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 wandte er sich an den Antragsgegner und beantragte unter Hinweis auf die Corona-Pandemie zusätzliche Leistungen für eine Notbevorratung von Lebensmitteln für etwa zehn Tage, für eine Mundschutzmaske und für Desinfektionsmittel. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. März 2020 mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um keine Leistung des SGB II. Widerspruch ist bisher nicht erhoben worden.

Mit Schreiben vom 15. März 2020 beantragte der Antragsteller einen Vorschuss seines Arbeitslosengeldes II für die gewünschte Notbevorratung. Er habe am letzten Samstag in den Supermärkten einen regelrechten Ansturm erlebt. Vor allem Toilettenpapier, Nudeln oder Mehl seien nach kurzer Zeit nicht mehr zu bekommen gewesen. Mit Bescheid vom 17. März 2020 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Darlehens für eine Lebensmittelbevorratung mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf abgedeckt, auch gebe es für ein Darlehen keine gesetzliche Grundlage. Widerspruch ist bisher nicht erhoben worden.

Symbolfoto: Von Nick Fedirko /Shutterstock.com

Am 26. März 2020 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt. Zur Begründung führt er aus, durch den Corona-Virus sei es zu einer bundes-, ja weltweiten Krise gekommen. Du[…]


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