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Rechtsanwälte Kotz GbR

Offensichtlich unrichtiges Verkehrswertgutachten – kein Schadensersatzanspruch  

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OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 6/22 – Beschluss vom 05.08.2022

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Gründe:
I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz gemäß § 839a BGB mit der Begründung, dieser habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein unrichtiges Wertgutachten erstellt.

Der Beklagte hatte nach Beauftragung durch das Amtsgericht Saarbrücken ein Wertgutachten betreffend zur Zwangsversteigerung anstehendes Wohnungseigentum in einem Gebäude in S.-B. zum Stichtag 04.11.2016 erstellt. In Ziffer 1.1 des Gutachtens („Angaben zum Bewertungsobjekt“) sind Sondernutzungsrechte lediglich in Bezug auf eine Hoffläche sowie einen Pkw-Stellplatz aufgeführt. Demgegenüber heiß es unter Ziffer 3.4.1 („Lage im Gebäude, Wohnfläche, Raumaufteilung und Orientierung“):

„Die Wohnung hat folgende Räume: Flur/Diele/Forum; 2 Zimmer, Küche, Bad; Kellerraum“

In einer dem Gutachten beigefügten Anlage 2 („Grundrisse und Schnitte“) sind drei von insgesamt sieben Kellerräumen des Gebäudes mit einer „4“ gekennzeichnet. Unstreitig war der Eigentumswohnung, die im Aufteilungsplan mit der Nr. 4 bezeichnet ist, kein Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum zugeordnet.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Der Beklagte bezifferte den Verkehrswert unter Zugrundelegung eines entsprechenden Ertragswerts und eines zur Stützung ermittelten Sachwerts von rund 90.100 Euro auf 91.800 Euro. Das Versteigerungsgericht bestimmte das Mindestgebot auf die Hälfte dieses Betrags (45.900 Euro). Im Versteigerungstermin vom 04.09.2018 war der Kläger der einzige Bieter und ersteigerte das Objekt zum Mindestgebot (Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 04.09.2018 – 48 K 115/16, Bl. 32 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe am Versteigerungstermin in der vermeintlichen Annahme teilgenommen, neben der Wohnung drei Kellerräume mit zu ersteigern (Bl. 4 d. A.). Dem Beklagten hat er vorgeworfen, „in seinem Gutachten Ausführungen zum Umfang des zu versteigernden Grundbesitzes insbesondere zum Umfang des mit dem ents[…]


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