LG Itzehoe – Az.: 7 O 217/20 – Urteil vom 19.02.2021
1. die Beklagte wird verurteilt, das von ihr angepachtete, im Grundbuch des Amtsgerichts Meldorf, Flur …, Flurstück … eingetragene Grundstück mit einer Fläche von ca. 1.100 m², im beiliegenden Lageplan (Anlage 1) farblich gekennzeichnet, und die in beiliegendem Grundrissplan (Anlage 2) farblich gekennzeichneten 8 Räume mit einer Fläche von insgesamt 891,03 m² sowie 46 Stellplätzen, wie in der Anlage 1 markiert, zu räumen und zusammen mit den in den Pachträumen und auf dem Pachtgrundstück befindlichen, in der beiliegenden Inventarauflistung (Anlage 3) genannten Gegenständen an die Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 36.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages; die Klägerin als Verpächterin verlangt die Räumung.
Der Pachtvertrag ist dahingehend besonders, dass als Pachtzins 1 EUR monatlich vereinbart wurde. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages verwiesen auf den in Kopie eingereichten Pachtvertrag vom 4.03.2020 (Anlage K 2).
Der Pachtvertrag wurde abgeschlossen durch die ehemalige Geschäftsführerin und ehemalige Alleingesellschafterin der Klägerin; diese war zu diesem Zeitpunkt krank und alkoholabhängig und verstarb kurz nach der Vereinbarung während eines Hausbrandes. Die Erben sind ihre drei Kinder, die jetzigen Gesellschafter der Klägerin. Der älteste Sohn der Erblasserin ist nunmehr als Geschäftsführer der Klägerin eingesetzt.
Die Klägerin kündigte den Pachtvertrag sodann mehrfach, zuletzt durch Schriftsatz vom 30.09.2020 wegen falscher Verdächtigung des Geschäftsführers der Klägerin durch die jetzige Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Beklagten im Zusammenwirken mit dem Zeugen …. Ferner sind die Parteien durch eine Vielzahl von Gerichtsprozessen verbunden.
Unstreitig begab sich der Zeuge … am 16.08.2020 zu einem mit ihm befreundeten Polizisten und teilte ihm mit, dass am Vortag in seiner Anwesenheit der mit ihm bekannte Herr … mit der verstorbenen Erblasserin gesprochen habe und dass die Tote unter anderem mitgeteilt habe, dass ihr Sohn sie umgebracht habe und das Haus angesteckt habe.
Der Polizist fer[…]