Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung – Urlaubsverfall bei lang andauernder Erkrankung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 180/12 – Urteil vom 10.12.2013

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.03.2012 – 9 Ca 262/11 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.109,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Beklagten, jedoch nicht für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war vom 22.05.1985 bis längstens zum 30.09.2011 – das genaue Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2011 ist zwischen den Parteien streitig – bei dem Beklagten bzw. dessen Funktions- und Rechtsvorgängern als Erzieherin tätig.

Seit dem 19.09.2005 ist sie dauerhaft bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie bezog ab 01.10.2006 bis zum 30.09.2011 eine einmal verlängerte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Mit Bescheid vom 25.05.2011 gewährte der zuständige Rentenversicherungsträger der Klägerin ab 01.10.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien kam aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (Arbeitsvertrag vom 15.12.1994, Bl. 14 – 16 d.A.) der BMT-AW-O (im Folgenden: BMT) zur Anwendung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei gemäß § 39a Abs. 1 BMT aufgrund des zum 01.10.2011 beginnenden Bezugs einer dauerhaften Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 30.09.2011 beendet worden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den von ihr in den Jahren 2005 bis 2011 nicht in natura in Anspruch genommenen Erholungsurlaub abzugelten. Aufgrund ihres Lebensalters – die Klägerin ist am …1953 geboren – ergebe sich für sie nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 BMT i.V.m. dem Zusatztarifvertrag zum BMT (im Folgenden Zusatz-TV) ein jährlicher Anspruch von 30 Arbeitstagen. Dieser sei mit einem Tagessatz – was zwischen den Parteien unstreitig ist – von 101,82 EUR brutto abzugelten, sodass sich bei 190 Urlaubstagen – für 2005 anteilig 10 Urlaubstage – der Anspruch insgesamt auf 19.345,80 EUR brutto belaufe. Die Klägerin hat diese Ansprüche mit Schre[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv