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Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 410/09
Urteil vom 17.02.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.794,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (beide Instanzen).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restliche Urlaubsabgeltung für über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubstage trotz Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2003 tätig. Zum 28.02.2009 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Klägerin hatte eine monatliche Vergütung von 3.240,– EUR brutto.
Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Tarifvertraglich sind sie nicht gebunden. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Der Vertragspartner zu 2) erhält einen Urlaub von 30 Arbeitstagen jährlich. Der Urlaub ist in Abstimmung mit den Vorgesetzten zu nehmen und dient der Erholung.
Bei der Wahl des Urlaubs ist auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen.“
(Blatt 6 d. A.).
Vor ihrem Ausscheiden war die Klägerin vom 26.11.2008 an fortlaufend arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauert nach wie vor an. Bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit hatte die Klägerin im Jahr 2008 15 Arbeitstage Urlaub genommen.
Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrespondierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien über Urlaubsabgeltung, und zwar auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 und dessen Auswirkungen. Mit Schreiben vom 16.03.2009 bot die Beklagte „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, allein zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten“ an, den restlichen Mindesturlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen für 2008 und einen solchen von drei Arbeitstagen für 2009 (2/12 von 20 Arbeitstagen) mit 1.196,32 EUR abzugelten (Anla[…]


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