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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abwehransprüche gegen Freigängerkatzen

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AG Ahrensburg – Az.: 49b C 505/21 – Urteil vom 15.06.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen der Beklagten geltend.

Die Parteien sind Bewohner der …, ohne unmittelbare Nachbarn zu sein. Es handelt sich um eine allgemeine Wohnsiedlung, die ländlich und von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern geprägt ist. In der Siedlung gibt es mehrere Besitzer von „Freigängerkatzen“, so auch die Beklagten, die Halter jedenfalls einer schwarz-weiß gemusterten „Freigängerkatze“ sind. Wegen der streitgegenständlichen Ansprüche forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten unter dem 15.01.2021 vorgerichtlich erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien Halter einer weiteren, schwarzen „Freigängerkatze“. Beide Katzen suchten regelmäßig das Grundstück der Klägerin auf, wobei sie auch das Haus der Klägerin betreten und durchwandern würden, soweit diese die Terrassentür zum Lüften auflasse. Die Klägerin habe insoweit auch ein Protokoll über die Besuche aufgenommen, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die klägerseits eingereichte Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen wird. Dabei hinterließen die Katzen der Beklagten auf dem Grundstück Verschmutzungen wie Haare und Kot und beschädigten u.a. das Fahrzeug der Klägerin und eine Schutzhülle von Gartenmöbeln. Am 15.02.2021 habe eine Katze der Beklagten einen Vogelkasten der Klägerin zerstört. Im Haus setzten sich die Katzen auf frisch gewaschene Wäsche und machten sich an Speisen in der Küche zu schaffen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Klagvortrages wird auch Bezug genommen auf die klägerseits eingereichten Lichtbilder Bl. 11 – 29, Bl. 67 – 85 und Bl. 158 – 173 d.A. Die Klägerin sei Asthmatikerin und leide unter vielfachen Allergien, darunter auch gegen Tierhaare, weshalb sie nach jedem Besuch der klägerischen Katzen unter schweren allergischen Symptomen leide. Ihre eigenen Bemühungen, die Katzen fernzuhalten, seien erfolglos ge[…]


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