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WEG-Pflicht zum Rückbau von Terrassenflächen

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 16/19 WEG – Urteil vom 20.08.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht zum Rückbau von Terrassenflächen auf dem Grundstück.

Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG ‚ Hamburg. Es gilt die notarielle Teilungserklärung (TE) vom 16.03.2016 (Anlage K3) in der geänderten Fassung vom 23.12.2016 (Anlage K4). Nach § 3 Abs. 1 TE werden Sondernutzungsrechte gemäß dem Sondernutzungsrechtsplan gemäß Anlage 2 eingeräumt. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 TE gibt das Sondernutzungsrecht „SNR 1″ dem Berechtigten das Recht, die zugeordneten Flächen allein gärtnerisch zu gestalten und „eine Terrasse zu errichten“. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der im Erdgeschoss belegenen Einheit Nr. 1, der das Sondernutzungsrecht „SNR 1″ zugewiesen ist. In § 14 Abs. 1 S. 1 TE („Öffnungsklausel“) heißt es: „Die Wohnungseigentümer können, soweit in dieser Gemeinschaftsordnung vereinzelt nichts anderes bestimmt ist, mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Wohnungseigentümer einzelne Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, sonstige Vereinbarungen oder abdingbare Bestimmungen des Gesetzes durch Beschluss abändern bzw. aufheben, sofern dafür sachliche Gründe vorliegen und einzelne Eigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.“

Die Kläger machen geltend, dass die Beklagte zu 1) – deren Gesellschafterin die weiteren Wohneinheiten in der WEG als Bauträgerin an die übrigen Miteigentümer verkauft habe – gegen die Vorgaben in der Teilungserklärung verstoßen habe. Sie habe auf ihrer Sondernutzungsfläche statt einer insgesamt vier Terrassen errichtet, und zwar die Terrasse „A“ linksseitig vom Hauseingang, die Terrasse „D“ rechtsseitig vom Hauseingang, die Terrasse „B“ an der linken Hauswand und die Terrasse „C“ auf der Rückseite des Gebäudes. Nur letztere sei nach der Teilungserklärung zulässig, allerdings auch nur in einer Größe von 19,77 m2; deren tatsächliche Größe gehe aber darüber hinaus. Die Beklagte zu 1) sei daher nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dazu verpflichtet, die T[…]


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