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Sachverständigenablehnung aufgrund der Überschreitung des Gutachtensauftrags

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AG Obernburg . Az.: 2 F 441/18 – Beschluss vom 12.11.2018

1. Das Ablehnungsgesuch des Kindsvaters gegen die Sachverständige … wird für begründet erklärt.

2. Der Sachverständigen steht eine Vergütung nicht zu.
Gründe
I.

Der Kindsvater begehrt die Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Die Kindsmutter begehrt die Feststellung, dass der Sachverständigen ein Vergütungsanspruch nicht zusteht.

Das Amtsgericht Wittlich bestellte mit Beschluss vom 14.09.2017 … zur Sachverständigen und beauftragte diese mit der Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Es sollte Beweis erhoben werden darüber, ob a) das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes …, geb. 26.06.2014 nachhaltig gefährdet ist, also ob bereits ein diesbezüglicher Schaden eingetreten ist oder zumindest eine diesbezügliche Gefahr gegenwärtig schon in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, und b) bejahendenfalls, welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, die Gefahr abzuwenden und ob die Eltern zum Ergreifen dieser Maßnahmen nicht gewillt oder nicht in der Lage sind.

Der Sachverständigen wurde aufgegeben, konkret darzulegen, aufgrund welcher aktuell noch vorliegenden Umstände von einer solchen Kindeswohlgefährdung auszugehen ist und die Folgen für das Kind bei einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt und bei einem Verbleib im Haushalt des Kindsvaters mitzuteilen. Weiter wurde der Sachverständigen aufgegeben Maßnahmen darzulegen, die geeignet und erforderlich sind, die o.g. Gefahr abzuwenden. Zudem sollte die Sachverständige darlegen, ob und wie die Eltern in die Lage versetzt werden können, künftig die o.g. Gefahr abzuwenden.

Zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich einer Umgangsregelung bzw. zur Entwicklung von Lösungen für die Umgangsregelung wurde die Sachverständige nicht beauftragt.

Der Umgang war zwischen den Beteiligten zuletzt vergleichsweise im Sinne eines begleiteten Umgangs geregelt worden. Das Amtsgericht Wittlich stellte mit Beschluss vom 21.08.2017 im hiesigen Verfahren fest, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zu Stande gekommen ist:

1. Die Kindsmutter hat das Recht und die Pflicht, alle zwei Wochen samstags für 6 Stunden begleiteten Umgang mit dem Kind …, geb. 26.06.2014, wahrzunehmen.

2. Der Umgang wird begleitet durch Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe ….

3. Beginn der Umgangskontakte i[…]


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