AG Düsseldorf – Az.: 37 C 557/20 – Urteil vom 03.09.2021
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 815,80 EUR (in Worten: achthundertfünfzehn Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2020 zu zahlen.
Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 126,53 Euro im Fall der tatsächlichen Durchführung der Reparatur der Klägerin zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall am 12. September 2020 gegen 11:40 Uhr auf der V-Straße in Düsseldorf in nördlicher Fahrtrichtung, Höhe Hausnummer 29. Für die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle wird Bezug genommen auf das Foto, Bl. 51 der Akte.
Der Beklagte ist sorgeberechtigter Vater seiner 6-jährigen Tochter B. Im Rahmen eines familiären Fahrradausflugs befuhr er mit seiner Tochter B sowie dem 11-jährigen Sohn K und dem 15-jährigen Sohn L den auf der Straße markierten Radweg in nördlicher Fahrtrichtung, also auf dem Foto Bl. 51 der Akte den Radweg auf der rechten Seite. Der Beklagte fuhr an erster Stelle, sodann folgte seine Tochter, im Anschluss der jüngere Sohn, an letzter Stelle der ältere Sohn. Etwa in Höhe der Hausnummer 29 versperrte ein dort abgestellter Pkw den Radweg und einen Teil des allgemeinen Fahrbahnbereichs der in Nordrichtung verkehrenden Fahrzeuge. Der Beklagte verließ den Radfahrstreifen nach links, um den Pkw zu umfahren. Auch die Tochter B des Beklagten versuchte nach links auszuweichen, beim Ausscheren streifte sie mit dem Fahrradlenker das Fahrzeug der Klägerin, einen Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen (…), im Bereich der rechten vorderen Tür. Die fiktiven Reparaturkosten betragen gemäß klägerischem Kostenvoranschlag des Kfz-Meisterbetriebs F 790,80 Euro.
Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, den Schaden bis zum 30. September 2020 zu regulieren. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung ab.
Die Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt auf der allgemeinen Fahrbahn, also auch nicht teilweise auf de[…]