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Voraussetzung für Wohnwerterhöhung

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LG Berlin – Az.: 65 S 281/20 – Urteil vom 14.09.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. September 2020 – 2 C 371/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor zu 1) des Urteils des Amtsgerichts wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnräume in der XXXX, XXXX Berlin, 1. OG links von derzeit 429,70 € um weitere 1,70 € auf 431,40 € mit Wirkung zum 1. September 2019 zuzustimmen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehenden Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 429,70 € um 24,88 € auf 454,58 € mit Wirkung ab 1. September 2019 aus § 558 Abs. 1 BGB.

Zutreffend – von den Parteien unbeanstandet – hat das Amtsgericht die von der Beklagten inne gehaltene Wohnung mit einer Größe von 56,54 m2 in das Mietspiegelfeld F1 des Berliner Mietspiegels 2019 eingeordnet, das eine Mietzinsspanne von 5,99 €/m2 bis 10,97 €/m2 und einen Mittelwert von 8,04 €/m2 ausweist.

Die vom Amtsgericht festgestellte Nettokaltmiete entspricht unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2019 als Schätzgrundlage mit 7,63 €/m2 der ortsüblichen Vergleichsmiete.

a) Die Ausstattung bzw. Beschaffenheit und Lage der Wohnung nach den Kriterien der Merkmalgruppen 1 (Bad), 3 (Wohnung) und 5 (Wohnumfeld) wirkt unstreitig weder wohnwerterhöhend noch -mindernd.

b) Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich gegen die überwiegend wohnwertmindernde Bewertung der Ausstattung der Küche, weil ein Geschirrspüler in der Küche weder stellbar noch anschließbar ist, wobei das Vorliegen einer Alternative ausreichen würde.

Es trifft nicht zu, dass das Amtsgericht davon ausgegangen wäre, dass ein Geschirrspüler in der – so das Amtsgericht – kleinen Küche stellbar wäre. Es hat des Weiteren (unter anderem) berücksichtigt, dass die Beklagte im Termin vom 27. Mai 2020 unwidersprochen vorgetragen hat[…]


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