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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Fremdvergabe von Arbeiten

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LAG Mainz
Az: 10 Sa 503/11
Urteil vom 23.02.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 4 Ca 2514/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.10.2010 zum 31.05.2011 und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin (geb. am 26.08.1948, verwitwet) ist seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beträgt ihr Bruttomonatslohn zuletzt € 664,68. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern, überwiegend Berufskraftfahrern.
Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte eine weitere Reinigungskraft (Z. Y.), deren Arbeitsverhältnis sie mit Schreiben vom 07.10.2010 zum 30.11.2010 gekündigt hat. Mit Schreiben vom 28.10.2010 kündigte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2011. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.11.2010 erhobenen Klage.
Die Beklagte begründet die Kündigung mit ihrem Entschluss, nach Ablauf der Kündigungsfrist keine eigenen Reinigungskräfte mehr zu beschäftigen. Die einfachen Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten im Büro (z.B. Mülleimer leeren, Kaffeetassen spülen) sollen zukünftig von den dort tätigen Angestellten selbst durchgeführt werden. Die Grundreinigungsarbeiten (Reinigung der Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, Duschen und Waschräume) sollen von einem externen Reinigungsunternehmen ausgeführt werden.
Seit dem Ausscheiden der zweiten Reinigungskraft erledigt die Klägerin sämtliche Reinigungsarbeiten in ihrer wöchentlichen Arbeitszeit allein. Eine Fremdvergabe ist bisher nicht erfolgt. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin aufgrund erstinstanzlicher Verurteilung weiter.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens […]


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