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Verkehrsunfall beim Ein- und Ausparken – Haftung

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AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 44/20 – Urteil vom 15.09.2021

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 604,21 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kostend es Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten 46 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Ford C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen ….. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeugs Audi Q3 mit dem amtlichen Kennzeichen ……62. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Am 7.9.2019 parkte das Fahrzeug der Klägerin auf dem nicht durch Markierungen unterteilten Behelfsparkplatz des Gutshofs Basthorst. In der gegenüber des klägerischen Fahrzeugs verlaufenden Parkreihe befand sich eine freie Parklücke. Gegen 16:00 Uhr beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …..von ……, das klägerische Fahrzeug in eine andere Parklücke zu versetzen. Zur gleichen Zeit befuhr das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug den Parkplatz. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, in die gegenüber dem klägerischen Fahrzeug liegende Parklücke einzufahren. Dazu passierte er die links seines Fahrzeugs liegende Parklücke, wonach er rückwärts in besagte Parklücke einfahren wollte. Nachdem der Beklagte zu 1) die von ihm avisierte Parklücke passiert hatte, rangierte der Zeuge …….das Fahrzeug der Klägerin rückwärts aus seiner Parklücke heraus und fuhr derart auf den Weg des Parkplatzes, dass sein Heck in Richtung des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs gerichtet war. Während sich das beklagtenseitige Fahrzeug in Rückwärtsbewegung befand, kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision. Der Beklagte zu 1) hinterließ vor Ort einen Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk „Verursacher“. Die Klägerin ließ vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing……n Auftrag geben. Ausweislich des Gutachtens fallen für die Wiederherstellung des aus dem Unfall resultierenden Schadens an dem klägerischen Fahrzeug Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR[…]


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