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(Stand: 01.07.1999)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!
I. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten
A. Kinder
Altersstufen
bis Vollendung des 6.Lebensjahres
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres
vom 13. bis Vollendung des 18. (21.) Lebensjahres (wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaus wohnend)
Vom-hunder-satz Ost
Vom-hundert-satz West
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Gruppe
a) bis 1800
324
392
465
100
b) 1800 – 2100
342
414
491
106
ab 2100
wie Düsseldorfer Tabelle (ohne Bedarfskontrollbetrag)
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/alt_olg_rostock.htm