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Arbeitsunfall – psychischer Gesundheitsschaden in Form posttraumatischer Belastungsstörung

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Landessozialgericht Sachsen – Az.: L 6 U 242/18 – Urteil vom 15.09.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird wie folgt gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2016 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass bei dem Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 20. April 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer affektiven Symptomatik besteht und der Kläger über den 29. Juni 2011 hinaus unfallbedingt behandlungsbedürftig ist.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte auch im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Unfallereignisses, sowie die Dauer unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit.

Am 20.04.2011 erfasste der 1976 geborene und damals als Lokführer tätige Kläger eine auf dem Gleis stehende Person mit dem Zug. Die Person verstarb am Unfallort.

Am Folgetag suchte der Kläger den H-Arzt auf, der Arbeitsunfähigkeit attestierte. In der Folgezeit befand sich der Kläger in ambulanter Behandlung bei Dipl.-Psych. Z…. Sie berichtete am 11.05.2011 über die Symptomentwicklung des Klägers nach psychologischen Betreuungsgesprächen am 26.04.2011, 06.05.2011, 12.05.2011, 20.05.2011 und 27.05.2011. Sie sah deutliche Hinweise auf eine akute Belastungsreaktion, wie Schlafstörungen und Unruhe (Herzrasen und Beklemmungen). Im Verlauf der Gespräche habe sich eine leichte Besserung gezeigt, welche von dem Kläger selbst so jedoch nicht wahrgenommen worden sei. In einem Abschlussbericht vom 04.07.2011 berichtete Dipl.-Psych. Z… von einem deutlichen Beschwerderückgang. Es seien Hinweise auf das Vorliegen eines klinisch relevanten Traumas verifiziert worden. Trotz Vermeidungsbemühungen hätten sich zunächst in hoher Intensität Vorstellungen zu dem Ereignis aufgedrängt. Nach einem leichten Rückgang der Beschwerden sei eine Verschlechterung nach ca. zwei Wochen eingetreten. Nach erneuter Stabilisierung sei es zunehmend gelungen, den Kläger mit dem traumatischen Ereignis zu konfrontieren. Die starke Übererregbarkeit sei zunehmend abgeklungen. Am 27.06.2011 habe der Kläger beschlossen, seinen Dienst wieder anzutreten. Zunächst habe eine akute Belastungsreaktion vorgelegen. Die zeitliche Entwicklung der Beschwerden habe darüber hinaus auf die Ausprägung einer PTBS schließen lassen.

Nac[…]


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