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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisender – Wareneinführung nach Deutschland aus Drittland – Einfuhrabgaben

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Bundesfinanzhof
Az: VII B 21/06
Beschluss vom 16.03.2007

Gründe:
I.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind im März 2004 aus Ägypten kommend über den Flughafen X nach Deutschland eingereist. Sie hatten, wie bei einer Zollkontrolle festgestellt wurde, in ihrem Reisegepäck 11 Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos bei sich. Für diese Waren hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt –HZA–) nach Abzug der einschlägigen Freimengen neben den pauschalierten Einfuhrabgaben einen Zollzuschlag erhoben, weil die Kläger nach seiner Darstellung am Flughafen den grünen Ausgang benutzt und die Tabakwaren nicht zur Zollabfertigung angemeldet haben.

Die gegen den Abgabenbescheid hinsichtlich des Zollzuschlags erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah nach Vernehmung zweier Zeugen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zollzuschlags als nicht erfüllt an, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Kläger eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit begangen hätten. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Kläger den grünen Ausgang benutzt haben sollten, was das HZA behauptet, was das FG indes nicht meint feststellen zu können. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass sich die Kläger bei der Zollkontrolle „im grünen Ausgang“ befunden haben, stehe damit nicht fest, dass ihnen die damit verbundenen zollrechtlichen Folgen bekannt waren oder in einer ihre Leichtfertigkeit begründenden Weise hätten bekannt sein müssen. Gingen Reisende nämlich davon aus, sie könnten „gegenüber dem am grünen Ausgang stehenden Beamten immer noch wirksam eine Zollanmeldung abgeben“, fehle ihnen der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung.

Die Kläger hätten sich dahin eingelassen, sie hätten eine Zollanmeldung abgeben wollen, seien hieran jedoch durch den kontrollierenden Zollbeamten „gehindert“ worden. Diese Einlassung der Kläger widerlegende Feststellungen seien nicht getroffen worden. Aus dem Vermerk des Abfertigungsbeamten ergebe sich nicht, dass die Kläger sich so verhalten hätten, dass ihr Wille zur Abgabe einer Zollanmeldung als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Für diesen Willen spreche vielmehr die glaubhafte Bekundung eines anderen Zeug[…]


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